134 V 231 E. 5.1, 137 V 210 E. 6.1.2). 3. 3.1 Seite 5 Bei ausschliesslich erwerbstätigen Versicherten wird der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs ermittelt. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 16 ATSG).