3. Subeventualiter zu Ziff. 2 vorstehend sei die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 5. Dezember 2017 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Mai 2017 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. 4. Subsubeventualiter zu Ziff. 3 vorstehend sei die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 5. Dezember 2017 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung und Entscheidung an die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden zurückzuweisen.