Seite 14 3.5.6 Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten der MEDAS Bern abzustellen und es ist damit erstellt, dass aus kardiologischer, internistischer und psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Gewisse Einschränkungen bestehen aus orthopädischer Sicht (vgl. E. 3.4). Hingegen lagen zur Zeit der Zusprache der halben Invalidenrente psychische Störungen auf dem Hintergrund des stattgehabten Herzinfarktes bei komorbiden Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates vor (vgl. E. 3.4).