Gelegenheit eingeräumt, seine Beschwerde allenfalls wieder zurückzuziehen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass im Falle eines Beschwerderückzugs wieder der - diesfalls nicht mehr angefochtene - ursprüngliche Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. April 2018 gelten würde und die Vorinstanz somit, wie in jenem Entscheid angekündigt, (erst) im Frühjahr 2020 einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine definitive Rente zu prüfen und anschliessend darüber zu verfügen haben wird (act. 29).