Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter Verfügung vom 27. Januar 2020 Verfahren Nr. O3V 18 23 Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführer A.______ vertreten durch: RA AA.______ Vorinstanz B.______ Versicherungen Beigeladene C_ Krankenversicherung Gegenstand Invalidenrente der Unfallversicherung Beschwerde gegen den Entscheid der B.______ vom 6. April 2018 Erwägungen 1. Mit Einspracheentscheid vom 6. April 2018 entschied die B.______ (nachfolgend: Vorinstanz) als Unfallversicherer von A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) über dessen Ansprüche aus Unfallversicherungsrecht. Sie sprach ihm einerseits im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. August 2010 eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 25‘200.-- zu und entschied andererseits bezüglich Rentenanspruch, ihm rückwirkend ab dem 1. August 2011 eine Übergangsrente im Betrag von Fr. 1‘286.50 pro Monat zuzüglich Verzugszinsen auf den bis 30. März 2018 ausstehenden Rentenzah- lungen auszurichten; für die Dauer der Weiterbildung vom 1. Juli 2018 bis zum 30. April 2020 werde die Übergangsrente auf Fr. 2‘724.40 pro Monat erhöht und im Frühjahr 2020 werde der allfällige Anspruch auf eine definitive Rente geprüft. Einer allfälligen Beschwer- de gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen. 2. Mit Beschwerde vom 9. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Einspracheent- scheid beim Obergericht anfechten und beantragte, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm bis auf weiteres - im Sinn eines vorsorglichen Massnahmebegehrens zudem auch bereits während der Dauer des Prozesses - eine Rente von Fr. 1‘286.50 pro Monat auszurichten. Unbestritten blieben der Entscheid der Vorinstanz über die dem Beschwerdeführer zuge- sprochene Integritätsentschädigung und über die Höhe der auszurichtenden Verzugszin- sen auf den bis zum 30. März 2018 aufgelaufenen Renten. 3. Auf diese Beschwerde hin eröffnete das Obergericht einerseits das Verfahren O3V 18 23 zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid sowie andererseits das Einzelrichterverfahren ERV 18 37 zur separaten Beurteilung der mit der Beschwerde beantragten vorsorglichen Massnahmen bezüglich Rentenausrichtung wäh- rend des laufenden Verfahrens. Beide Verfahren wurden zunächst im Einvernehmen mit den Parteien sistiert, bevor schliesslich der Einzelrichter nach Aufhebung dieser Sistie- rung im Verfahren ERV 18 37 am 15. April 2019 über die beantragten vorsorglichen Massnahmen entschied. Das vorsorgliche Massnahmegesuch des Beschwerdeführers wurde teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2018 während der Dauer des Prozesses O3V 18 23 monatliche Renten im Betrag von Fr. 1‘286.50 auszurichten. Seite 2 4. Nach Abschluss des Schriftenwechsels im Hauptverfahren O3V 18 23 wurde die Streit- sache an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 10. Dezember 2019 zur Beratung und zum materiellen Entscheid traktandiert, nachdem der Beschwerdeführer mit dem inzwischen von der Vorinstanz unter dem Titel einer Wiedererwägung pendente lite im Sinn von Art. 53 Abs. 3 ATSG vorgenommenen neuen Entscheid - die Vorinstanz stellte sich wiedererwägungsweise auf den Standpunkt, dem Gesuchsteller stehe ab 1. November 2018 gar keine Rentenberechtigung mehr zu - nicht einverstanden und so- mit über die Beschwerde weiterhin vom Gericht materiell zu entscheiden war. Beim Ent- scheid war die von der Vorinstanz neu vertretene Auffassung über den Rentenanspruch als entsprechender Antrag im Verfahren O3V 18 23 zu berücksichtigen. Nach eingehen- der Beratung gelangte das Gericht zum Schluss, die Beschwerde von A.______ gegen den Einspracheentscheid der B.______ Versicherungen vom 6. April 2018 sei abzuwei- sen und stattdessen im Sinn der Anträge der Vorinstanz zu entscheiden. Dies bedeutete für den Beschwerdeführer, dass er besser gestellt gewesen wäre, wenn er gar keine Be- schwerde gegen den ursprünglichen Einspracheentscheid vom 6. April 2018 erhoben hätte, zumal die Vorinstanz ihm gemäss diesem Entscheid eine Übergangsrente im Be- trag von Fr. 2‘724.40 bis zum 30. April 2020 ausrichten wollte. Aufgrund der dem Be- schwerdeführer angesichts dieser Situation drohenden reformatio in peius wurde ihm zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 61 lit. d ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) Gelegenheit eingeräumt, sei- ne Beschwerde allenfalls wieder zurückzuziehen. Die Parteien wurden darauf hingewie- sen, dass im Falle eines Beschwerderückzugs wieder der - diesfalls nicht mehr angefoch- tene - ursprüngliche Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. April 2018 gelten würde und die Vorinstanz somit, wie in jenem Entscheid angekündigt, (erst) im Frühjahr 2020 einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine definitive Rente zu prüfen und anschliessend darüber zu verfügen haben wird (act. 29). 5. Mit Schreiben vom 2. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Ver- fahren O3V 18 23 zurückziehen (act. 30). Die Vorinstanz und die Beigeladene liessen sich hierauf nicht mehr vernehmen. 6. Infolge des Beschwerderückzugs kann das Verfahren O3V 18 23 als erledigt am Gerichts- protokoll abgeschrieben werden. Nach Art. 32 Abs. 1 lit. a Justizgesetz (JG, bGS 145.31) liegt die Zuständigkeit für den vorliegenden Entscheid beim Einzelrichter des Oberge- richts. Seite 3 7. Der Einzelrichter beurteilt in diesem Fall auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 32 Abs. 2 JG). Da der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfah- ren ERV 18 37 betreffend vorsorgliche Massnahmen bei der Hauptsache belassen wur- den, ist im vorliegenden Entscheid zudem auch darüber noch zu befinden. a. Gerichtskosten sind weder im Verfahren O3V 18 23 noch im Einzelrichterverfahren ERV 18 37 zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). b. Anspruch auf eine Parteientschädigung kann lediglich die obsiegende Beschwerde füh- rende Person haben (Art. 61 lit. g ATSG), nicht aber der Versicherungsträger, da anson- sten der Grundsatz des kostenlosen Sozialversicherungsverfahrens unterlaufen würde (vgl. BGE 126 V 150, zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019, E. 7 in fine). Im Verfahren O3V 18 23 hat der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückgezo- gen hat, nicht obsiegt und entsprechend keinen Entschädigungsanspruch. Im Rahmen der im vorsorglichen Massnahmeverfahren ERV 18 37 gestellten Anträge hat der Be- schwerdeführer teilweise obsiegt, nachdem die Vorinstanz, die inzwischen eine Renten- einstellung vorgenommen hatte, seinem Antrag entsprechend angewiesen wurde, ihm ab 1. November 2018 bis zum Entscheid über die erhobene Beschwerde im Verfahren O3V 18 23 die von ihm verlangte monatliche Rente im Betrag von 1‘286.50 weiter auszurich- ten. Die vom unterliegenden Versicherungsträger zu entschädigenden Parteikosten sind ge- mäss Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Im Übrigen richtet sich die Bemessung der Parteientschädigung nach dem kantonalen Recht. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) sieht eine pauschale Bemessung des Honorars vor. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Rahmen des Schriftenwechsels des vorsorglichen Massnahmeverfahrens inhaltlich keine anderen Argumente vorgetragen, als dies im Hauptverfahren O3V 18 23 der Fall war. Entsprechend entstand ihm auch kein wesentlicher Zusatzaufwand. Aufgrund der Tatsache, dass das vorsorgliche Massnahme- begehren nötig war, um eine Weiterausrichtung der von der Vorinstanz gemäss ursprüng- lichem Entscheid vom 6. April 2018 bis im Frühjahr 2020 auszurichtenden Übergangs- Seite 4 rente zu erreichen (die Vorinstanz hatte die Rentenzahlungen ab diesem Zeitpunkt ge- mäss unbestritten gebliebener Darstellung zunächst eingestellt), erscheint angesichts der Wichtigkeit der vorsorglichen Massnahme für den Beschwerdeführer eine pauschale Ent- schädigung im Betrag von Fr. 1‘000.-- als angemessen (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer). Entsprechend wird die Vorinstanz verpflichtet, den Beschwerdeführer mit Fr. 1‘000.-- inkl. Barauslagen und MwSt. für seine Anwaltskosten im vorsorglichen Massnah- meverfahren zu entschädigen. Demgemäss verfügt der Einzelrichter des Obergerichts: 1. Die Beschwerde von A.______ gegen den Einspracheentscheid der B.______ Versiche- rungen wird zufolge Rückzug vom 2. Januar 2020 als erledigt am Gerichtsprotokoll abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem im vorsorglichen Massnahmeverfahren ERV 18 37 mit seinen Anträgen teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine pauschale Parteient- schädigung im Betrag von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Be- schwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Be- schwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, die Beigelade- ne sowie an das Bundesamt für Gesundheit. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 30. Januar 2020 Seite 5