Dieser Ansatz als unentgeltliche Rechtsbeiständin ist angesichts des Verfahrensausganges nicht anwendbar, sondern der gewöhnliche von Fr. 200.--/h. Das Honorar beläuft sich mithin auf Fr. 3'218.--, zuzüglich der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 174.10, was ein Zwischentotal von Fr. 3'392.10 ergibt, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7% oder Fr. 261.20 darauf, sodass die von der IV-Stelle an die Beschwerdeführerin zu leistende Parteientschädigung Fr. 3'653.30 und nicht - wie gemäss zu rektifizierendem Dispositiv - Fr. 3'604.40 beträgt, da dort irrtümlicherweise mit pauschalen Barauslagen von 4% auf dem Honorar gerechnet wurde.