Der RAD bezeichnete deren Gutachten am 26. August 2016 zwar als beweistauglich, hielt im Widerspruch dazu aber an seiner bisherigen Einschätzung einer maximal 20%igen Arbeitsfähigkeit fest, zumal zusätzlich zur Narkolepsie das Leiden am dominanten rechten Arm zu berücksichtigen sei. Diese Diskrepanz in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könnte auf den Umstand zurückzuführen sein, dass im Gutachten der Neurologie Toggenburg AG in der zusammenfassenden Wiedergabe der Vorakten zwar die Berichte der KSM Zurzach vom 8. Mai 2013 und vom 26. Juni 2014 erwähnt wurden, nicht aber jener vom 12. November