14.2/110), wonach wegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit Somatisierungstendenz, einer dissoziativen Störung und einer Hypersomnie seit Anfang November 2002 in jeder Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20% bestehe, wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. September 2004 abgewiesen, was in der Folge mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 und - bis auf einen nunmehr bejahten Anspruch auf Arbeitsvermittlung - mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2006 (IV-act. 14.2/8) bestätigt wurde. Am 24. September 2007 (IV-act. 10) wurde die Versicherte vom