F. Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz eine Gutheissung des Anspruchs auf Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. März 2017 bis 1. März 2019 in Aussicht. Die Abklärungen hätten ergeben, dass drei massgebende Lebensverrichtungen und die medizinisch-pflegerische Hilfe angerechnet werden können. Der zeitliche Mehraufwand an Betreuung im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind ohne Behinderungen betrage durchschnittlich täglich 1 Stunde 44 Minuten. Die Voraussetzungen für einen zusätzlichen Intensivpflegezuschlags seien aus diesem Grund nicht gegeben (IV-act. 25).