Dabei machte sie geltend, dass sie bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft sowie Fortbewegung seit Februar 2016 in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Ausserdem wurde seitens der gesetzlichen Vertreterin geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin auf dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe und persönliche Überwachung angewiesen sei. Sie gab zusätzlich an, dass sie dauernde medizi-