Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 18. September 2018 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch, S. Ramseyer Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O3V 18 17 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ vertreten durch: RA AA___ Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau Gegenstand Leistungen der Invalidenversicherung Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 1. März 2018 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2018 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am XX.XX.1991 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 13. Januar 1999 erstmals von seinen Eltern wegen Geburtsgebrechen (infantiles POS) bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 1, S. 20 ff.) und erhielt in der Folge eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen. Nach dem Abschluss der Sekundarschule nahm der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Multimediaelektroniker in Angriff und war im dritten Ausbildungsjahr, als er am 4. April 2011 mit dem Motorrad verunfallte und ein Polytrauma mit Thorax- und Abdomenbeteiligung sowie ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt (vgl. IV-act. 21.2). Die anschliessenden Spital- und Rehaaufenthalte wurden von der Unfallversicherung übernommen. B. Am 13. September 2011 meldete sich der Beschwerdeführer zum zweiten Mal bei der Vorinstanz zum Leistungsbezug an wegen dem längerfristigen Ausfall in der Berufsschule nach dem Unfall (IV-act. 11). Am 4. November 2011 sprach ihm die Vorinstanz im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen rückwirkend vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2012 ein Coaching und Nachhilfeunterricht zu (IV-act. 29). Im Sommer 2012 schloss der Beschwerdeführer seine Berufslehre erfolgreich ab (IV-act. 32, S. 2), worauf die Vorinstanz die beruflichen Massnahmen einstellte (IV-act. 35). Der Unfallversicherer SUVA, welcher den Beschwerdeführer seit dem Unfall und auch noch nach Abschluss der Berufsausbildung mittels eines Coachings engmaschig betreut hatte, richtete ihm am Seite 2 11. März 2014 für die nach dem Unfall verbliebene Beeinträchtigung (Verlust der Milz, rezidivierende Darmpassagestörung) eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 22‘050.-- aus (IV-act. 84.10, S. 1 f.) und schloss den Fall ebenfalls ab. C. Am 23. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer nach einer Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht notfallmässig ins Inselspital Bern eingewiesen (IV-act. 47, S. 11 ff.). Kurz zuvor hatte er seine im Anschluss an seinen Ausbildungsabschluss angetretene Stelle per 30. April 2015 gekündigt (IV-act. 48, S. 2). Es folgte ein Aufenthalt in der Klinik Littenheid vom 26. Februar bis am 27. März 2015; nach Klinikaustritt kam es erneut zu einer depressiven Dekompensation, weshalb der Beschwerdeführer am 27. April 2015 ein zweites Mal in Littenheid aufgenommen wurde (IV-act. 53, S. 3 oben). D. Am 14. Juni 2015 meldete er sich infolge seiner seit dem 24. Februar 2015 andauernden Arbeitsunfähigkeit zum dritten Mal bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden zum Leistungsbezug an (IV-act. 36). Direkt im Anschluss an den Aufenthalt in der Klinik Littenheid wurde er aufgrund der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, DD: Schizoaffektive Störung, paranoide Psychose, bis zum 13. August 2015 stationär in der Privatklinik Aadorf betreut (IV-act. 53). E. Beim Assessmentgespräch vom 9. November 2015 (IV-act. 59) äusserte der Beschwerdeführer den Wunsch nach beruflichen Massnahmen und Laufbahnberatung, da ihm die Arbeit als Multimediaelektroniker nicht mehr möglich sei. Nachdem die Aufrechterhaltung einer anhaltenden Tagesstruktur zu Hause gescheitert war, folgte zunächst ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Privatklinik Aadorf vom 9. Dezember 2015 bis zum 3. März 2016 (IV-act. 74; aktuelle Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode; komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach Polytrauma und Motorradunfall 04/2011). Am 9. September 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 118). Vom 3. Januar bis 30. Juni 2017 nahm er an einem Aufbautraining im Brüggli Romanshorn teil, zunächst im 30%-Pensum, danach erfolgte eine schrittweise Steigerung auf 60% (IV- act. 127). Im Anschluss erklärte der Beschwerdeführer, er wolle sich um eine Ausbildung im Bereich Fotographie bemühen. Die Vorinstanz erteilte ihm hierauf mit Mitteilung vom 28. Juni 2017 die Kostengutsprache für ein Job-Coaching vom 7. August bis 6. November 2017 (IV-act. 142). Mitte August 2017 bestand der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung zum Lehrgang „Gestalter Fotographie HF“ an der GBS in St. Gallen. Insbesondere zur Beurteilung der Zweckmässigkeit allfälliger weiterer Ausbildungsmassnahmen wurde am Seite 3 24. August 2017 ein neuropsychologisches Gutachten erstellt (IV-act. 148). Gestützt auf dieses Gutachten kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer kein Umschulungsanspruch zustehe und es ihm zumutbar sei, seine verbleibende Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu verwerten (IV-act. 157). Der Beschwerdeführer wollte aber trotzdem die Ausbildung zum Gestalter HF Richtung Fotografie weiterverfolgen und erklärte sich nicht an den ihm von der Vorinstanz angebotenen Eingliederungsmassnahmen in Form eines Job-Coachings für die Suche nach einem leidensangepassten Arbeitsplatz interessiert (IV-act. 168). Entsprechend schloss die Vorinstanz die beruflichen Massnahmen ab; der angestammte Tätigkeitsbereich als Multimediaelektroniker sei zumutbar, weshalb kein Anspruch auf Umschulung bestehe (IV-act. 169). Mit leistungsabweisender Verfügung vom 1. März 2018 teilte sie ihm ausserdem mit, dass aus demselben Grund auch kein Rentenanspruch bestehe (IV-act. 173). F. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 5. April 2018 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 26. April 2018 (act. 6) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hatte, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Die Streitsache wurde am 18. September 2018 in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. In Gutheissung der Beschwerde wurde die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2018 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. Die Begründung dieses Entscheids ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Formelles Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen solche Entscheide. Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen mit medizinischen Fragestellungen (unter Vorbehalt der hier nicht betroffenen Zuständigkeiten des Seite 4 Einzelrichters) der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2018/19, S. 83), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Da eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden angefochten ist, ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materielles 2.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung damit, dass gemäss den medizinischen Abklärungen dem Beschwerdeführer der angestammte Tätigkeitsbereich als Multimediaelektroniker zumutbar sei, weshalb ihm kein oder nur ein geringer Erwerbsausfall entstehe. Unter diesen Umständen könne weder ein Umschulungs- noch ein Rentenanspruch entstehen (IV-act. 173). Offenbar stützte die Vorinstanz diese Begründung namentlich auf das bei Dr. B___ eingeholte Gutachten vom 24. August 2017 (IV-act. 148). Entscheidend ist im vorliegenden Fall nicht nur, ob (und falls ja, inwieweit) die Vorinstanz bei der Beurteilung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers auf dieses Gutachten abstellen durfte, sondern insbesondere auch, ob sich die Leistungsabweisung gestützt auf das Gutachten tatsächlich begründen lässt. 2.2 Bei der Würdigung eines Gutachtens fallen diejenigen Grundsätze ins Gewicht, welche im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren auch Allgemein gelten: Es geht insbesondere darum, zu prüfen, ob das Gutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist und auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht; ob es die geklagten Beschwerden berücksichtigt; ob es in Kenntnis und gegebenenfalls in Auseinandersetzung Seite 5 mit den Vorakten abgegeben worden ist; ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet; ob die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Behörde sie prüfend nachvollziehen kann und ob die sachverständige Person nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihr die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. die Zusammenfassung der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung bei UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 44 ATSG). a. Im Gutachten vom 24. August 2017 von Dr. B___ werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestellt (IV-act. 148, S. 11): „Leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen mit: mittelschweren bis schweren sprachlichen Lern-, Arbeits- und Langzeitgedächtnisstörungen; mittelschweren exekutiven Funktionsstörungen; leichten Störungen des visuell-räumlichen Vorstellungsvermögens, der Raumkonstruktion und des mündlichen Rechnens; mittelschwerem Apathiesyndrom.“ Die Gutachterin weist darauf hin, dass sich aktuell ein völlig unselbständiger Versicherter zeige, der nicht in der Lage sei, eine Tagesstruktur, Essenszeiten, einen Tag-Wach- Rhythmus selber zu planen und aufrecht zu halten. Der Beschwerdeführer dekompensiere im Alltag immer häufiger psychisch und benötige zunehmend mehr psychiatrische Hilfe bei gleichbleibender kognitiver Funktionsfähigkeit (IV-act. 148, S. 12). Nach der beruflichen Rehabilitation sei trotz Empfehlung keine berufsbegleitende neuropsychologisch- verhaltenstherapeutische Behandlung durchgeführt worden; dies trotz relevanten Gedächtnis- und Verhaltensstörungen sowie dem Nachweis der Notwendigkeit eines zielorientierten Coachings innerhalb eines verhaltenstherapeutischen Settings, wozu sowohl realistisches Feedback als auch zielorientiertes Handeln gehörten. Aus neuropsychologischer Sicht ergebe sich die Notwendigkeit, sowohl alle Wahrnehmungskanäle als auch die emotionale Wahrnehmung und Körperwahrnehmung in die Therapien mit einzubeziehen sowie chronische Schmerzen und Verhaltensstörungen gezielt zu behandeln. Auch ein selbstschädigendes Suchtverhalten, fehlender Schlaf- Wach-Rhythmus und geregelte Nahrungsaufnahme müssten miteinbezogen werden (IV- act. 148, S. 13). Dr. B___ schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Frühling 2015 aus neuropsychologischer Sicht in der erlernten beruflichen Tätigkeit des Multimediaelektronikers auf 70% (IV-act. 148, S. 14). Dem Beschwerdeführer seien in einer leidensangepassten Tätigkeit alle Arbeiten möglich, welche auf visueller Wahrnehmungsorganisation und bekannten Handlungsabläufen des Multimediaelektronikers aufbauen. Adaptiert sei eine Tätigkeit mit nur geringen Anforderungen im Bereich differenzierter Kundenbetreuung und/oder Verkaufstätigkeit. Werde die angestammte Tätigkeit als Multimediaelektroniker entsprechend angepasst, Seite 6 bestehe aus neuropsychologischer Sicht seit der Kündigung 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein 100% Pensum, am besten verteilt auf zweimal zwei Tage und einem Tag Ruhe zwischen den Arbeitstagen (IV-act. 148, S. 15). b. Dr. B___ hat den Beschwerdeführer mit Fokus auf die Neuropsychologie umfassend untersucht und ihn zu seinen aktuellen Beschwerden befragt, ihr lagen die einschlägigen medizinischen Vorakten vor, ihre Schlussfolgerungen im Gutachten sind nachvollziehbar begründet. Auf ihr Gutachten und auf ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung kann damit grundsätzlich abgestellt werden. Gestützt auf Dr. B___ ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht grundsätzlich zu 70% arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit ist; wird die angestammte Tätigkeit an seine in neuropsychologischer Hinsicht festgestellten Einschränkungen angepasst, besteht gemäss Einschätzung von Dr. B___ eine Arbeitsfähigkeit von 80%. c. Allerdings bedeutet die grundsätzlich nachvollziehbare medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. B___ nicht automatisch, dass beim Beschwerdeführer insgesamt ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ihm die angestammte Tätigkeit weiterhin im Umfang von 70%-80% zumutbar bleibt, weshalb die Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung: „Da wie erwähnt der angestammte Tätigkeitsbereich als Multimediaelektroniker zumutbar ist, entsteht kein- oder nur geringer Erwerbsausfall. Somit kann auch kein Rentenanspruch entstehen.“ in dieser Form nicht überzeugt. Zum einen hat Dr. B___ dem Beschwerdeführer zum Vornherein keine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert (wovon die Vorinstanz jedoch gemäss Formulierung der Begründung in der angefochtenen Verfügung auszugehen scheint) und zum anderen handelt es sich beim Gutachten von Dr. B___ ausschliesslich um eine Beurteilung der Situation aus neuropsychologischer Sicht. Die Gutachterin weist im Gutachten mehrfach ausdrücklich darauf hin, dass ihre Untersuchungen anderweitige als neuropsychologische Einschränkungen, namentlich Einschränkungen durch körperliche Störungen und/oder psychiatrische Erkrankungen, nicht mitberücksichtigten (IV-act. 148, S. 14 unten, S. 15 Mitte). Sollte der Beschwerdeführer nebst den von ihr diagnostizierten neuropsychologischen Einschränkungen zusätzlich auch unter physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen leiden, wären diese im Rahmen der Prüfung der Leistungsansprüche selbstverständlich ebenfalls mitzuberücksichtigen. Der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Seite 7 2.3 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde einen Bericht von Dr. C___ vom 5. März 2018 (act. 2/3) ein und bemängelte, dass die Vorinstanz, der dieser Bericht noch vor Einreichung der Beschwerde beim Obergericht ebenfalls zur Kenntnis gebracht worden war (IV-act. 178), diesen bei der Beurteilung der Leistungsansprüche völlig ausser Acht gelassen habe. In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Stellenwert von Berichten von behandelnden Ärzten dafür, dem Bericht des Hausarztes komme, nachdem dieser zudem das Gutachten von Dr. B___ nicht einmal gelesen habe, zum Vornherein kein Gewicht zu. Dem ist so nicht zuzustimmen: a. Es trifft zwar zu, dass Dr. C___ in seinem Arztbericht vom 5. März 2018 zu einer Aussage in einem Gutachten Stellung nimmt, das ihm gar nicht vorlag. Der Hausarzt nahm allerdings auch gar nicht detailliert zum Gutachten von Dr. B___ Stellung, sondern äusserte sich vielmehr in allgemeiner Weise dazu, ob dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Multimediaelektroniker zumutbar sei oder nicht. Unter diesen Umständen ist nicht entscheidend, dass er sich mangels Kenntnis des Gutachtens gar nicht im Einzelnen mit diesem auseinandersetzen konnte. b. Für die Prüfung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ist entscheidend, ob und inwieweit ihm die angestammte Tätigkeit unter Berücksichtigung aller bei ihm vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin zumutbar ist. Der Hausarzt weist in seinem Bericht auf zwei konkrete Punkte hin, welche den Beschwerdeführer gemäss seiner Beurteilung in seiner bisherigen Tätigkeit einschränken: Einerseits ist dies die psychische Situation und andererseits sind dies körperliche Einschränkungen, welche mit dem Berufsprofil nicht vereinbar seien. Dr. B___ hatte bei ihrer Einschätzung allfällige Einschränkungen dieser Art ausdrücklich nicht mitberücksichtigt (IV-act. 148, S. 14 f.). Somit geht es im vorliegenden Fall letztlich gar nicht um die Frage, ob ein behandelnder Arzt die schlüssige Beurteilung einer Fachgutachterin ohne weiteres in Frage stellen können soll, da das Gutachten einerseits und die von Dr. C___ abgegebenen Hinweise andererseits unterschiedliche Gesichtspunkte betreffen. Die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu der von der Rechtsprechung anerkannten Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag sind aus diesem Grund nicht zielführend. 2.4 Die Vorinstanz holte im Anschluss an das neuropsychologische Gutachten nähere Informationen zum Berufsprofil eines Mulitmediaelektronikers ein. Betrachtet man das in Seite 8 den vorinstanzlichen Akten liegende Anforderungsprofil (IV-act. 153), so fällt auf, dass nicht nur psychische sondern auch physische Belastbarkeit für die Ausübung der Tätigkeit eines Multimediaelektronikers ausdrücklich gefordert sind. Vorausgesetzt sind bei der vorwiegend kopflastigen Tätigkeit mit je nach Fachgebiet grosser Verantwortung namentlich Belastbarkeit und die Fähigkeit, über einen längeren Zeitraum konzentriert zu arbeiten, ein hohes Mass an Selbständigkeit, ebenso wie das Vorhandensein einer körperlichen Grundfitness im Zusammenhang mit dem Tragen schwerer Audiokomponenten. Ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer diese Anforderungen tatsächlich alle zu erfüllen vermag, kann das neuropsychologische Gutachten allein nicht abschliessend beantworten, sollten beim Beschwerdeführer zusätzlich auch psychische und/oder physische Einschränkungen bestehen. Dass in dieser Hinsicht nähere Abklärungen angezeigt sind, zeigt sich nicht nur im Arztbericht von Dr. C___, sondern auch anhand folgender Unterlagen: a. Im RAD-Bericht vom 12. Mai 2016 (IV-act. 96) hatte Dr. D___ festgehalten, auf Dauer bestehe beim Beschwerdeführer kein Eingliederungspotential in der angestammten Tätigkeit aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen als Unfallfolge (wovon entsprechend auch in der Zielvereinbarung für Integrationsmassnahmen zwischen dem Beschwerdeführer, der Berufsberatung der Vorinstanz und dem Brüggli ausgegangen wurde, vgl. IV-act. 127, S. 2). Im RAD-Bericht vom 24. Juni 2016 (IV-act. 102) bestätigte Dr. D___ diese Einschätzung erneut ausdrücklich. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung, wonach dem Beschwerdeführer der angestammte Tätigkeitsbereich als Multimediaelektroniker zumutbar sein soll, weshalb ihm kein oder nur ein geringer Erwerbsausfall entstehe, kann daher bereits bei Berücksichtigung der vom RAD abgegebenen Einschätzungen nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Auch die Betreuer im Brüggli stellten während der beruflichen Eingliederungsmassnahmen beim Beschwerdeführer Einschränkungen in der körperlichen Konstitution fest (IV-act. 135, S. 2 unten). Der Beschwerdeführer selbst berichtete ebenfalls von physischen Grenzen im erlernten Beruf, die seit dem Unfall bestanden und sich offenbar zunehmend verstärkten, was ihn schliesslich dazu bewogen habe, seine Stelle zu kündigen (IV-act. 148, S. 7). Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen entgegen der medizinischen Einschätzung in den RAD-Berichten und entgegen dem Hinweis von Dr. C___ in seinem Arztbericht ohne weiteres davon auszugehen scheint, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit physisch zumutbar sei, kann nicht nachvollzogen werden. b. Dr. D___ beschrieb im RAD-Bericht vom 24. Juni 2016 (IV-act. 102) folgendes Leistungsprofil als dem Beschwerdeführer angepasst: Seite 9 „Körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an Dauerleistungen, ohne besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, ohne besonderen Zeit- und Leistungsdruck, ohne überwiegende Teamarbeit und grosse Teams, keine reine Bürotätigkeiten.“ Dieses Profil erfüllt das Anforderungsprofil eines Multimediaelektronikers gemäss IV-act. 153, S. 2 auch in psychischer Hinsicht nicht bzw. jedenfalls offensichtlich nicht vollständig. Angesichts der aktenkundigen Krankengeschichte des Beschwerdeführers kann jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihm die angestammte Tätigkeit aus psychischer Sicht weiterhin uneingeschränkt zumutbar sein soll, nachdem er sich nachweislich mehrmals in stationäre psychiatrische Behandlung begeben musste und aktuell wöchentlich an einer psychologischen Gesprächstherapie teilnimmt (vgl. IV-act. 148, S. 7 unten). Im Austrittsbericht der Privatklinik Aadorf vom 15. September 2015 hielten die behandelnden Fachärzte die angestammte Tätigkeit aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht nicht mehr für zumutbar und empfahlen ausdrücklich eine Umschulung (IV-act. 53, S. 4). Der aktuell behandelnde Therapeut Dr. E___ beantwortete die Fragen der Vorinstanz zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich nicht, weil dies nicht in die Zuständigkeit eines forensischen Therapeuten falle und verwies stattdessen für weitere Auskünfte auf den Hausarzt Dr. C___ (IV-act. 164, S. 3). Damit fehlt eine aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht in den Akten. Unter diesen Umständen kann nicht ohne nähere Abklärungen zum Vornherein einfach ausgeschlossen werden, dass das Anforderungsprofil an eine dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit in psychischer Hinsicht Einschränkungen zu unterwerfen wäre. 2.5 Zusammengefasst ist es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ohne weiteres davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer sein angestammter Tätigkeitsbereich als Multimediaelektroniker zumutbar sei, weshalb er zum Vornherein keine Umschulungs- oder Rentenansprüche haben könne. Während Dr. B___ dem Beschwerdeführer in ihrem Gutachten notabene gar keine vollständige Arbeitsfähigkeit angestammt attestierte, sondern davon ausging, unter bestimmten Voraussetzungen könnte er auch in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% erreichen, lässt sich den vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht abschliessend entnehmen, inwieweit der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit allenfalls zusätzlich aus psychiatrischer und körperlicher Sicht eingeschränkt wird. Für die abschliessende Beurteilung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers - wozu auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit der ihm angebotenen beruflichen Massnahmen gehört, siehe dazu nachfolgend, E. 2.6 - ist es unter den gegebenen Umständen unerlässlich, zunächst auch Seite 10 zu allfälligen psychischen und/oder physischen Einschränkungen des Beschwerdeführers vertiefte Abklärungen in geeigneter Form zu treffen. Dies sollte in erster Linie durch Einholung aktueller Arztberichte bei den behandelnden Ärzten und einer abschliessenden konkreten Beurteilung durch den RAD sowie, sollte es sich im Rahmen der weiteren Abklärungen als notwendig erweisen, allenfalls durch Einholung zusätzlicher Fachgutachten geschehen. 2.6 Der Beschwerdeführer bemängelt nebst der fehlenden konkreten Rentenanspruchsprüfung durch die Vorinstanz in seiner Beschwerdeschrift überdies, dass die Vorinstanz sich weigere, die von ihm begonnene Ausbildung zu unterstützen. Hierzu ist folgendes anzumerken: a. Ein Versicherter hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Dem Erfordernis der Invalidität gleichgestellt ist die unmittelbare Bedrohung durch eine solche (Art. 18 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinn von Art. 17 IVG gilt somit mit anderen Worten, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Insoweit die Vorinstanz die Unterstützung der Umschulung zum Gestalter Fotographie mit der Begründung verneint, er sei dem Beschwerdeführer zumutbar, seine Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Tätigkeitsbereich als Multimediaelektroniker zu verwerten, werden erst die noch vorzunehmenden Abklärungen zeigen, inwieweit dies im konkreten Fall tatsächlich auf den Beschwerdeführer zutrifft. b. Selbst wenn die ergänzenden Abklärungen ergeben sollten, dass dem Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung im angestammten Beruf aus psychischen oder physischen Gründen nicht oder nicht mehr in vollem Umfang zumutbar ist, so führt dies nicht per se zu einem Umschulungsanspruch. Um tatsächlich einen Umschulungsanspruch zu begründen, muss der Invaliditätsgrad vielmehr ein bestimmtes erhebliches Mass erreichen. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017, E. 4.1.3; BGE 124 V 108, E. 2b; je m.w.H.). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit bzw. der daraus resultierenden Erwerbseinbusse wird dabei auf die gesundheitlich bedingte Einschränkung nicht nur in der Seite 11 bisherigen Tätigkeit, sondern auf dem gesamten in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt. Die versicherte Person ist aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_169/2010 vom 19. April 2010, E. 2.1). Sollte der Beschwerdeführer insgesamt (d.h. nicht nur aus neuropsychologischer, sondern auch aus psychischer und physischer Sicht) weiterhin zu 80% als Multimediaelektroniker arbeitsfähig sein, würde ein Umschulungsanspruch zum Vornherein nur dann in Frage kommen, wenn der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne Umschulung nicht weiterhin 80% seines bisherigen Einkommens verdienen könnte (wobei das zuletzt vom Beschwerdeführer verdiente Jahreseinkommen gemäss IV-Akten im Jahr 2014 bei der Firma G___ AG Fr. 55‘800.-- betrug [vgl. IV-act. 48, S. 8] und somit unter dem Durchschnittslohn gemäss LSE für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art [LSE 2014, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht] lag). Je nachdem, inwieweit der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit insgesamt eingeschränkt ist, was die noch zu treffenden ergänzenden medizinischen Abklärungen zeigen werden, ist es möglich, dass im konkreten Fall im Resultat tatsächlich kein Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers in Frage kommt. c. Bei der konkreten Festlegung allfälliger weiterer beruflicher Massnahmen wird zu berücksichtigen sein, dass dem Beschwerdeführer gemäss der Einschätzung von Dr. B___ jedenfalls längerdauernde Umschulungen aufgrund der exekutiven Funktionsstörungen und des Apathiesyndroms weder möglich noch zumutbar seien (IV-act. 148, S. 13 und S. 16). Empfohlen werden aus neuropsychologischer Sicht stattdessen gezielte fachliche Weiterbildungen entsprechend den Ressourcen und Interessen des Versicherten. Inwieweit die vom Beschwerdeführer gewünschte längerfristige Umschulung zum Gestalter Fotographie mit den bereits festgestellten neuropsychologischen Einschränkungen vereinbar wäre, wird allenfalls zusammen mit den Fachpersonen der Berufsberatung nochmals genauer zu prüfen sein, sollte sich eine Umschulung aus psychischer und/oder physischer Sicht trotz den erwähnten Vorbehalten aus neuropsychologischer Sicht als erforderlich erweisen. Der Beschwerdeführer wird an dieser Stelle allerdings bereits vorsorglich darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass bei ihm von einem Umschulungsanspruch auszugehen wäre, die Vorinstanz keine Pflicht trifft, ihm jede beliebige Umschulung zu bezahlen. Insbesondere die von den Fachpersonen der Berufsberatung der Vorinstanz geäusserten Bedenken bezüglich der vom Beschwerdeführer gewünschten Umschulung (vgl. z.B. IV-act. 165) können dazu führen, dass dem Beschwerdeführer gegebenenfalls andere berufliche Massnahmen anzubieten sind. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Fall auf ihm angebotene geeignete berufliche Seite 12 Massnahmen verzichtet, wird ein Abschluss der beruflichen Massnahmen durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden sein. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Weil die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen rechtsprechungsgemäss als Obsiegen gilt (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015, E. 5; BGE 137 V 57, E. 2.1), sind dem Verfahrensausgang entsprechend beim obsiegenden Beschwerdeführer keine Kosten zu erheben (vgl. auch Art. 19 Abs. 3 e contrario i.V.m. Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, ihm den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016, E. 3.1). Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif (Verordnung über den Anwaltstarif, bGS 145.53) kommt im vorliegenden Fall die pauschale Bemessung zur Anwendung. Unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten erscheint das in vergleichbaren Fällen ausgerichtete Honorar im Betrag von Fr. 2‘500.-- als angemessen. Unter Hinzurechnung einer Barauslagenpauschale von 4% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘800.20 auszurichten. Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A___ wird die Verfügung vom 1. März 2018 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3. Die IV-Stelle wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘800.20 (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt sowie an Berufsbeistand F___; an die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Gerichtskasse. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 6.11.18 Seite 14