Obergericht Appenzell Ausserrhoden
3. Abteilung
Urteil vom 19. November 2019
Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg
Oberrichterin D. Sieber
Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider, E. Graf
Obergerichtsschreiberin M. Epprecht
Verfahren Nr. O3V 18 15
Sitzungsort Trogen
Beschwerdeführerin A.______
vertreten durch: RA AA. ______
Vorinstanz B.______ Versicherung
vertreten durch: Fürsprecher BB. _______
Gegenstand Taggeld und Heilbehandlung der Unfallversicherung
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der B.______ vom
12. Februar 2018
Rechtsbegehren
a) der Beschwerdeführerin:
1. Der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Versicherungs-
leistungen ab 1. Mai 2017 uneingeschränkt auszurichten.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
b) der Vorinstanz:
Die Beschwerde vom 15. März 2018 sei vollumfänglich abzuweisen.
Sachverhalt
A. Die am XX.XX.1965 geborene A.______ ist seit dem 1. Januar 2012 bei der C.______ als
Zahnärztin angestellt und dadurch bei der B.______ obligatorisch gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. Januar 2017 stürzte A.______ beim
Langlaufen XY, nach hinten.
B. Am Folgetag suchte sie mit Schmerzen und Schwellung an beiden Daumen Dr. D. ______,
auf, welcher die Diagnose einer schweren Prellung Daumen beidseits stellte (act. 19/M6).
Am 6. Februar 2017 fand die medizinische Erstbehandlung bei Dr. E. ______ , Facharzt
FMH Allgemeine Innere Medizin, statt. Er diagnostizierte eine Distorsion Daumen beidseits
(ICD-10: S63.60) und Verdacht auf Kapsel- beziehungsweise Bandläsion. Zur weiteren
Beurteilung – insbesondere bezüglich möglicher Kapsel-/Bandläsionen – überwies er sie an
Dr. F. ______ , Fachärztin FMH Handchirurgie (act. 19/M2). Die Schadenmeldung UVG der
C.______ an die B.______ datiert vom 7. Februar 2017 (act. 19/A1).
C. Mit Schreiben vom 20. April 2017 teilte die B.______ A.______ mit, dass die geltend
gemachten Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Der Zustand, wie er sich auch
ohne den Unfall vom 30. Januar 2017 eingestellt hätte, werde spätestens 3 Monate nach
dem Unfallereignis, also am 30. April 2017, erreicht. Deshalb seien sämtliche Versiche-
rungsleistungen ab 1. Mai 2017 einzustellen (act. 19/A15). Mit Verfügung vom 11. Mai 2017
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hielt die B.______ an ihrer Leistungseinstellung per 1. Mai 2017 fest (act. 19/A18).
Dagegen erhob A.______ am 1. Juni 2017 Einsprache (act. 19/A24).
D. Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2018 wies die B.______ die Einsprache ab
(act. 19/A36).
E. Am 15. März 2018 liess A.______ beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde
mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen stellen (act. 1). Die B.______ beantragte in
der innert mehrfach erstreckten Frist eingegangen Vernehmlassung vom 10. September
2018 die Abweisung der Beschwerde (act. 18). Am 21. Januar 2019 ging nach mehrfacher
Fristerstreckung die Replik von A.______ ein (act. 25). Die B.______ reichte nach
mehrfacher Fristerstreckung am 31. Mai 2019 die Duplik ein (act. 32).
F. Auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den Ak-
ten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Formelles
Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes
vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kantonales Ver-
sicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Die örtliche
Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG).
Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen
ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der
Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und
Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes vom 9. September 2002
über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Materielles
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Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 30. Januar 1997 einen Unfall erlitten
und dass die Vorinstanz bis 30. April 2017 Versicherungsleistungen erbracht hat. Strittig
und zu prüfen ist, ob die Leistungseinstellung der Vorinstanz per 1. Mai 2017 zu Recht er-
folgte.
2.1
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich
das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit
voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Nach Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun-
gen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführen sind.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sie hat zudem Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG).
2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ebenso wie der leistungsbegründende Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder
kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen Beeinträchtigung mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Die blosse
Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt
nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetrete-
nen Beschwerden einmal anerkannt, trägt er die Beweislast für deren geltend gemachten
Wegfall aufgrund des Erreichens des status quo sine oder allenfalls des status quo ante,
weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (Urteil des Bundesge-
richts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1; MICHAEL E. MEIER, Beweislastverteilung
bei Entstehung und Wegfall der natürlichen Kausalität für Heilbehandlung und Taggelder in
der Unfallversicherung, SZS 2017 S. 658ff).
2.3
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das Sozialversicherungsgericht hat das gesamte
Beweismaterial objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem es stammt, und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
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Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklag-
ten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Versicherungsinternen Berichten und Gutachten kommen dann Beweiswert zu, sofern sie
als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b). Bestehen
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter-
nen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
mit Hinweis).
Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt
und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der ver-
sicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24.
März 2017 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 7.2).
Der Beweiswert einer ärztlichen Expertise hängt unter anderem davon ab, ob die begut-
achtende Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifika-
tion spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich
der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte
auf die Fachkenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können, weshalb ein ent-
sprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher
Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson vorausge-
setzt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_65/2010 und 8C_66/2010 vom 6. September
2010 E. 3.1). Eine Facharztausbildung in der zu begutachtenden medizinischen Disziplin
genügt. Eine schweizerische Ausbildung beziehungsweise der FMH-Facharzttitel ist nicht
Bedingung für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer
bestimmten medizinischen Disziplin; eine Fachausbildung kann auch im Ausland erworben
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werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.5 mit Hinweis
auf BGE 137 V 210 E. 3.3.2).
2.4
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der beratende Arzt der Vorinstanz,
Dr. G. ______, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, verfüge nicht über die gemäss
Rechtsprechung im Einzelfall gefragte persönliche und fachliche Qualifikation. Zudem habe
die Vorinstanz das von ihr behauptete und ihrerseits bestrittene anspruchsaufhebende
Erreichen des status quo sine per 30. April 2017 nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen können. Ihre weiterhin bestehenden
Beschwerden seien in kausaler Weise auf das Unfallereignis zurückzuführen.
Die Vorinstanz wendet hierzu ein, Dr. G. ______ sei fachlich hinreichend befähigt,
versicherungsmedizinische Stellungnahmen zu erstellen. Eine schweizerische Ausbildung
beziehungsweise der FMH-Facharzttitel sei nicht Bedingung für die Eignung eines Arztes
als Gutachtensperson. Die Persistenz von Beschwerden beweise keine Unfallkausalität.
Die Beschwerderesistenz könne nicht mit der Distorsion erklärt werden, sondern durch un-
fallfremde Faktoren wie die fortgeschrittene Arthrose mit beruflicher Belastung. Gemäss der
gutachterlichen Literatur und Lehrmeinung seien Distorsionen innert maximal 4 – 6 Wochen
abgeheilt.
2.5
Die strittige Leistungseinstellung per 1. Mai 2017 beruht im Wesentlichen auf den von Dr.
G. ______ als beratender Arzt der Vorinstanz verfassten Aktenbeurteilungen. Als solcher
ist er, was den Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung angeht, einem versiche-
rungsinternen Arzt gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März
2017 E. 5.2 mit Hinweisen). Dr. G. ______ ist Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin
und verfügt über einen Fähigkeitsausweis als Vertrauensarzt (SGV). Gemäss den Angaben
des Ärzteverzeichnisses der FMH liegt seine medizinische Tätigkeit in der versiche-
rungsmedizinischen Beratung (). Dr. G. ______ attestierte in
der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 7. März 2017 einen Vorzustand mit
fortgeschrittener Rhizarthrosen auf beiden Seiten. Er hielt bereits damals fest, dass ma-
ximal eine Unfallkausalität von 3 Monaten anerkannt werden könne (act. 19/M3). In der
Folge bestätigte er mehrfach diese Ansicht und erklärte, die persistierenden Beschwerden
seien durch den degenerativen Vorzustand bedingt (act. 19/M8 und act. 19/M16). In der
Stellungnahme vom 30. November 2017 führte er unter Hinweis auf die medizinische Lite-
ratur aus, dass es wissenschaftlich nicht belegt sei, dass Distorsionen im Handbereich bis
zu einem Jahr Beschwerden verursachen können. In Ausnahmefällen werde in der Hand-
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chirurgie die Unfallkausalität von Beschwerden nach schweren Distorsionen erst bis maxi-
mal ein Jahr anerkannt, wenn keine andere Erklärung für das Beschwerdebild vorliege.
Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Die dauerhafte Attestierung einer Ar-
beitsunfähigkeit spreche gegen eine Unfallkausalität und auch die Behandlung der Be-
schwerdeführerin entspreche nicht der einer Distorsion (act. 19/M18).
Die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. F. ______, verfügt über einen
Facharzttitel im Bereich Handchirurgie (). Aufgrund des
Heilungsverlaufs schätzte sie die Beschwerdeführerin über das Datum der Leistungs-
einstellung hinaus als arbeitsunfähig ein (act. 19/M11; act. 19/M20; act. 19/M23; act.
19/M24; act. 26 und act. 34). In ihrem Gesuch um Kostengutsprache vom 19. Mai 2017 er-
klärte sie zuhanden der Vorinstanz, dass gerade Distorsionen der Daumensattelgelenke,
wie auch anderer Fingergelenke, meist einen sehr langwierigen Verlauf mit Beschwerden
bis zu einem Jahr zeigen. Da die Beschwerdeführerin vor dem Ereignis keinerlei Be-
schwerden gehabt habe, könne es sich hier durchaus noch um Unfallfolgen handeln (act.
19/A24.3).
2.6
Der beratende Arzt der Vorinstanz Dr. G. ______ verfügt gemäss den Angaben des
Ärzteverzeichnisses der FMH nicht über eine Facharztausbildung in der vorliegend zu be-
gutachtenden medizinischen Disziplin.
Des Weiteren vertrat er bereits in seiner ersten Stellungnahme vom 7. März 2017 – mithin
knapp 1 ½ Monate nach dem Unfall – die Auffassung, dass der status quo sine 3 Monate
nach dem Ereignis erreicht sei. Dies, obwohl er eine Prognose hinsichtlich einer vollen oder
teilweisen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als spekulativ erachtete und auf den
weiteren Heilverlauf verwies (act. 19/M3). In der versicherungsmedizinischen Stellung-
nahme vom 5. April 2017 bekräftigte er, dass der status quo sine spätestens 3 Monate
nach dem Ereignis erreicht sei. Die – von Dr. F. ______ – attestierten Arbeitsunfähigkeiten
seien medizinisch begründet und nachvollziehbar. Eine Prognose sei schwierig und hänge
vom weiteren Heilverlauf, wovon wiederum die Arbeitsfähigkeitssteigerung abhängig sei,
ab. Er empfehle, sollte weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden, diese
vollumfänglich zu akzeptieren (act. 19/M8). Es erscheint schwer nachzuvollziehen, gestützt
auf welche Grundlagen der beratende Arzt der Vorinstanz fast von Anbeginn an festlegte,
zu welchem Zeitpunkt der status quo sine erreicht sei. Im April 2017 war ihm aufgrund der
Berichte der behandelnden Fachärztin bewusst, dass der Heilverlauf im konkreten Fall nicht
komplikationslos verlief. In seiner Stellungnahme sprach er dann auch von einer
schwierigen Prognose und empfahl, die attestierte Arbeitsunfähigkeit weiterhin zu
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akzeptieren. Aufgrund der konkreten Umstände am Erreichen eines status quo sine
festzuhalten, welcher im Wesentlichen – unter Berücksichtigung des konkreten Falles –
einer Auslegung der in der Literatur und Lehrmeinung vertretenen Auffassung beruht, er-
scheint nicht schlüssig und erweckt Zweifel.
Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass Dr. G. ______ die Beschwerdeführerin nicht
selbst untersucht hat. Eine reine Aktenbeurteilung ist – wie bereits erwähnt – nicht an sich
beweisuntauglich (vgl. E. 2.3). Zwar ist der medizinische Sachverhalt insofern unbestritten,
als von einer Distorsion beider Daumensattelgelenke sowie einer fortgeschrittenen
Rhizarthrose beidseits auszugehen ist. Jedoch stellt sich vorliegend die Frage, ob von Sei-
ten der Vorinstanz nicht doch eine direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der Beschwer-
deführerin hätte stattfinden müssen. Die anhaltenden Beschwerden und der Heilverlauf
wurden von einer Fachärztin für Handchirurgie beurteilt und dokumentiert. Diese spezial-
ärztliche Einschätzung zu negieren einzig mit der Begründung, es fehle in der wissen-
schaftlichen Literatur und Lehrmeinung ein Beleg der Beschwerdenverursachung von bis
zu einem Jahr im Handbereich, erscheint den konkreten Umständen als nicht angemessen.
Auch der Hinweis, dass regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, vermögen die Zweifel an der spezialärztlichen
Fachkompetenz des beratenden Arztes der Vorinstanz nicht auszuräumen.
2.7
Zusammenfassend bestehen Zweifel bezüglich der Ansicht der Vorinstanz, die Erfahrung
ihres beratenden Arztes Dr. G. ______ als Versicherungsmediziner und dessen Abstellen
auf die gutachterliche Literatur und Lehrmeinung versetze ihn in die Lage, eine
gleichwertige Beurteilung der unfallgeschädigten Daumensattelgelenke der Beschwerde-
führerin wie die behandelnde Spezialärztin, die einen Facharzttitel FMH Handchirurgie in-
nehat, abzugeben. Daher sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 2.3). Die
Vorinstanz hat demnach eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Arzt mit
einem entsprechenden spezialärztlichen Titel durchführen zu lassen und anschliessend
über den Anspruch auf Versicherungsleistungen neu zu verfügen.
3. Kosten und Entschädigung
3.1
Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist von Gesetzes wegen kostenlos (Art. 1 Abs. 1
UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), weshalb unabhängig vom Verfahrensausgang keine Ge-
richtskosten zu erheben sind.
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3.2
Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde füh-
rende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsge-
richt festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache
und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Über diese Regelung hinaus ist die
Bemessung der Parteientschädigung eine Angelegenheit des kantonalen Rechts, wobei bei
kantonal festgesetzten Kriterien beachtet werden muss, dass sie nicht den bundesrechtlich
massgebenden Bemessungselementen zuwiderlaufen dürfen (Urteil des Bundesgerichts
9C_307/2014 vom 15. Juli 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3.
Aufl. 2015, N. 212 zu Art. 61 ATSG).
Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die An-
waltsentschädigung nach Ermessen festzulegen ist (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14.
März 1995 über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). Dem Aufwand und den Anforderungen
angemessen erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘500.--, da es sich um einen
durchschnittlich leichten Fall mit durchschnittlicher Menge an Akten sowie keinen beson-
ders aufwändig zu beantwortenden Sachverhalts- und Rechtsfragen handelt (Art. 16 Abs. 1
AT, Art. 17 AT und Art. 13 Abs. 1 lit. c AT). Hinzu kommen pauschalisierte Barauslagen von
4 % (= Fr. 100.--) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (= Fr. 200.20), was insgesamt zu
anwaltlichen Kosten von Fr. 2‘800.20 führt (Art. 3 AT). Dieser Betrag ist der
Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz zu ersetzen.
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Demnach erkennt das Obergericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.______ wird der angefochtene
Einspracheentscheid vom 12. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit diese nach einer Begutachtung der Beschwerdeführerin durch
einen Arzt mit einem entsprechenden spezialärztlichen Titel über den Anspruch auf Ver-
sicherungsleistungen neu verfüge.
2. Das Gerichtsverfahren ist kostenlos.
3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.20
(Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten.
4. Rechtsmittel:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde
richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist
beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14,
schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid
sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen
(Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103
BGG).
5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz über deren Anwalt
und an das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts
Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Monika Epprecht
versandt am:14. Februar 2020
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