Schliesslich ist durch die Akten nicht belegt, ob nebst dem im Gutachten von Dr. med. G___ erwähnten missglücktem Ölwechsel und der im Austrittsbericht der Klinik Münsterlingen erwähnten Patrouillenfahrt noch weitere, den Beschwerdeführer besonders stressende Ereignisse im Kosovo stattfanden. Jedenfalls kann aus der Wahrscheinlichkeit weiterer Stressereignisse im Hinblick auf die im Rahmen der Adäquanzbeurteilung zu stellenden Frage, ob die dienstlichen Einwirkungen überhaupt generell geeignet waren, die festgestellte Gesundheitsschädigung zu bewirken, nicht per se ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang hergestellt werden.