Die Anwendung der Beweisregeln des Art. 5 MVG sind schon dann geboten, wenn irgendeine aus der Zeit des Militärdienstes stammende Meldung oder Feststellung von Beschwerden oder Symptomen vorliegt, welche wahrscheinlich mit der Gesundheitsschädigung zusammenhängen, während nicht vorausgesetzt ist, dass schon damals die richtige Diagnose gestellt wurde (BGE 105 V 225 E. 3a mit Hinweisen). Die Meldung muss während des Dienstes, das heisst in der Zeit zwischen Diensteintritt und Dienstaustritt, erfolgen (CHRISTOF STEGER-BRUHIN, Die Haftungsgrundsätze der Militärversicherung, 1996, S. 154f.).