Als Anfechtungsgegenstand gilt das Objekt des angefochtenen Einspracheentscheids. Streitgegenstand bildet dasjenige Rechtsverhältnis, das den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Gegenstand bildet (UELI KIESER, a.a.O., N. 91 und N. 92 zu Art. 61 ATSG). Vorliegend entspricht der Streitgegenstand dem Anfechtungsgegenstand, da letzterer gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers gänzlich angefochten wurde (UELI KIESER, a.a.O, N. 92 zu Art. 61 ATSG).