1. In Gutheissung der Beschwerden der A. sowie der IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird der jeweils angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Januar 2018 mitsamt zugrundeliegender Verfügung vom 15. November 2017 aufgehoben und die Suva verpflichtet, Kostengutsprache für die in Deutschland im Falle des Versicherten erbrachten beruflichen Massnahmen zu leisten bzw. die dafür aufgelaufenen Kosten zu erstatten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.