2.19 Auch wenn die im vorliegenden Fall fraglichen Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz von der Invalidenversicherung zu erbringen sind, sind diese gemeinschaftsrechtlich als Leistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit zu qualifizieren und fallen daher in die Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. PATRICIA URSINGER-EGGER, Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung, in: Kieser/Lendfers (Hrsg.), Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2013, 2013, S. 106;