17 VO (EG) Nr. 883/2004). Die besondere innerstaatliche Zuständigkeitsordnung der unterschiedlichen Sozialversicherungszweige kann daher im internationalen Verhältnis kein zulässiges Ausschlusskriterium für Kostenerstattungen bilden, wenn fest steht, dass durch den Wohnortsstaat Leistungen aufgrund der Verwirklichung des versicherten Risikos – hier: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäss Art. 36 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 – zu erbringen sind.