Nr. 987/2009 definiert die Verbindungsstelle als eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (…) bezeichnete Stelle, die Anfragen und Amtshilfeersuchen für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung beantwortet und die die ihr nach Titel IV der Durchführungsverordnung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat. Die Verbindungsstelle ist somit jene zentrale nationale Stelle, die Anfragen und Amtshilfeersuchen stellvertretend für die einzelnen Träger entgegennimmt und durch die betroffenen Träger, die sie repräsentiert, beantworten lässt sowie die Kostenerstattungen zwischen den Mitgliedstaaten abwickelt