ge Risiko betreffenden Bestimmungen der Verordnung für alle betroffenen Staaten einheitlich zu erfolgen habe. Die in Art. 4 Abs. 1 enthaltenen Leistungsumschreibungen seien nicht nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts, sondern nach gemeinschaftlichen Kriterien zu verstehen. Mit dem Inkrafttreten der VO (EG) 883/2004 für die Schweiz habe sich im Grundsatz nichts geändert. Art. 4 der VO (EG) 1408/71 sei durch Art. 3 der VO (EG) 883/2004 abgelöst worden.