2.7 Die Beschwerdeführerin 2 macht unter Verweis auf verschiedene Entscheide des Bundesgerichts geltend, dass das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung zur Vorgängerverordnung VO (EG) 1408/71 immer wieder bestätigt habe, dass, was den sachlichen Geltungsbereich der Koordinierungsverordnungen betrifft, die Zuordnung einer Leistung zu einem der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung aufgezählten Risiken der sozialen Sicherheit unabhängig von der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abgrenzung zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen auf der Grundlage der das jeweili-