2. Materielles 2.1 Der deutsche Staatsbürger B. war zum Unfallzeitpunkt aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei der Vorinstanz unfallversichert. Nach dem Unfall übernahm die Vorinstanz die gesetzlichen Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlungskosten. Nach seiner Wohnsitzverlegung nach Deutschland gewährte die Beschwerdeführerin 1 als zuständige deutsche Unfallversicherung Umschulungsmassnahmen nach deutschem Unfallversicherungsrecht.