Von einer Anspruchsidentität ist daher im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Zudem hat die (formlose) Mitteilung der Beschwerdeführerin 2 vom 27. Februar 2017 auch deshalb keine Ausschlusswirkung für die angefochtene Verfügung der SUVA, weil die SUVA innert Jahresfrist selbst eine abweichende Verfügung erlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 2.1). Die Vorinstanz hat aus diesen Gründen das Vorliegen einer res iudicata zu Recht verneint. 1.4. Auf die Beschwerden ist nach dem Gesagten einzutreten.