Bezüglich Anspruchsidentität ist zu bemerken, dass die Mitteilung der Beschwerdeführerin 2 vom 27. Februar 2017 in erster Linie nicht die Frage der Kostenträgerschaft für Sachleistungen des aushelfenden ausländischen Versicherungsträgers gemäss VO (EG) Nr. 883/2004 beschlägt, sondern die Anmeldung der versicherten Person für Sachleistungen der Invalidenversicherung selbst. Die weiteren Ausführungen in der Mitteilung zur Leistungspflicht von dritten Versicherungsträgern und zur grundsätzlichen Kostenträgerschaft der SUVA sind rein deklaratorischer Natur. Von einer Anspruchsidentität ist daher im vorliegenden Fall nicht auszugehen.