In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ist festzuhalten, dass zwischen den Parteien insbesondere streitig ist, ob in der vorliegenden Konstellation im innerstaatlichen Verhältnis die SUVA oder die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland die Beschwerdeführerin 1 zu entschädigen hat. Die Vorinstanz hat denn auch den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 mit dem Hinweis auf die nach ihrer Ansicht bestehende Leistungspflicht der Beschwerdeführerin 2 abgelehnt.