Die versicherte Person ist durch die streitbetroffene Verfügung nicht beschwert. Streitig ist im vorliegenden Fall einzig die Frage der Kostenträgerschaft unter den beteiligten schweizerischen Sozialversicherungen nach Massgabe der VO (EG) Nr. 883/2004. Die Beschwerdeführerin 1 hat ein offensichtliches Interesse, dass sie nach Massgabe des internationalen Koordinationsrechts für die erbrachte Sachleistungsaushilfe vom zuständigen schweizerischen Träger entschädigt wird. Die Beschwerdeführerin 1 hat somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung bzw. des vorinstanzlichen Entscheids.