Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, nachdem die versicherte Person ihren letzten schweizerischen Wohnsitz in XY hatte (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Beide Beschwerden sind im Übrigen innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen rechtsgültig eingereicht worden (Art. 60 i.V.m. mit Art. 39 ATSG).