Seite 3 mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz erging am 23. Mai 2018 (Verfahren O3V 18 8, act. 6). Die Beschwerdeführerin 1 liess sich dazu am 12. Juni 2018 vernehmen (Verfahren O3V 18 8, act. 11). Die Vorinstanz reichte am 30. August 2018 eine weitere Stellungnahme ein (Verfahren O3V 18 8, act. 13). Die Beschwerdeführerin 2 verzichtete auf weitere Vernehmlassungen. G. Auf die Begründungen in den Parteieingaben wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.