Entsprechend den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Freizügigkeit des Personenverkehrs hätten in einem Mitgliedstaat der EU wohnhafte Personen, die in der Schweiz unfallversichert sind und dort einen Arbeitsunfall erleiden bzw. sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, im Wohnsitzstaat Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (z.B. berufliche Massnahmen), als wären sie dort unfallversichert. Massgebend für die Leistungen sei somit der Leistungskatalog des zuständigen Versicherungsträgers des EU-Wohnsitzstaates.