19 Abs. 3 e contrario i.V.m. Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege (act. 4) wird damit hinfällig. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten bei der IV-Stelle wird gestützt auf Art. 22 Abs. 1 VRPG unabhängig vom Verfahrensausgang verzichtet.