Seite 15 gerechtfertigt, wenn es der IV-Stelle nicht möglich wäre, die offenen Sachverhaltsfragen ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abzuklären (Urteile des Bundesgerichts I 906/05 vom 23. Januar 2007, E. 5.4; 8C_328/2007 vom 5. Juni 2008, E. 4.4.3; BGE 108 V 229, E. 2, je m.w.