Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor. Gemäss diesem Untersuchungsprinzip hat der Versicherungsträger den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 20 zu Art. 43 ATSG). Unabhängig von der von der IV-Stelle angenommenen Mitwirkungspflichtsverletzung ist eine Verfügung aufgrund der Akten ohne abschliessende Untersuchung des medizinischen Sachverhalts nur dann