Daran ändert auch der spätere RAD-Bericht vom 8. Dezember 2017 (IV-act. 168) nichts, in welchem Dr. B___ sich lediglich zur Frage äusserte, ob dem Beschwerdeführer eine Teilnahme an der Begutachtung aus medizinischer Sicht grundsätzlich zumutbar gewesen wäre. In der Duplik vom 14. Juni 2018 wies die Vorinstanz darauf hin, dass sie seit 2014 versuche, abzuklären, ob und inwieweit beim Beschwerdeführer ein invalidisierender rentenbegründender Gesundheitsschaden bestehe (act. 12), woraus geschlossen werden kann, dass die Vorinstanz sich durchaus bewusst ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf die vorliegenden Akten nach wie