2.3 Dr. B___ vom RAD hielt bereits im Bericht vom 27. Januar 2016 zur Klärung der noch offenen medizinischen Fragen (und damit insbesondere zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit) ausdrücklich eine psychiatrische Begutachtung für notwendig (IV-act. 115, S. 4). Daran ändert auch der spätere RAD-Bericht vom 8. Dezember 2017 (IV-act. 168) nichts, in welchem Dr. B___ sich lediglich zur Frage äusserte, ob dem Beschwerdeführer eine Teilnahme an der Begutachtung aus medizinischer Sicht grundsätzlich zumutbar gewesen wäre.