Seite 14 Beschwerdeführer, nachdem dieser dem Begutachtungstermin vom 7. Oktober 2016 unentschuldigt ferngeblieben war, je schriftlich gemahnt und ihm unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei erneutem Nichterscheinen eine angemessene (letzte) Frist eingeräumt, um sich der Begutachtung doch noch zu stellen. Mangels Durchführung des in Art. 43 Abs. 3