Beim Beschwerdeführer wurde u.a. eine generalisierte Angststörung diagnostiziert (anstelle vieler: act. 20.1), wobei die Angstsymptomatik mit allgemeinen Panikattacken, Angst vor dem alleine sein, Platzangst und der Angst vor Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel näher umschrieben wurde. Dass dem Beschwerdeführer eine Teilnahme am Gutachten aus medizinischer Sicht grundsätzlich zumutbar gewesen wäre (IV-act. 168) - was der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht auch gar nicht bestreitet - schliesst nicht aus, dass er gerade wegen dieser bei ihm diagnostierten psychischen Einschränkungen (Panikattacken) im konkreten Fall trotzdem daran gehindert wurde, an der an sich