Die Verletzung einer Mitwirkungspflicht ist folglich nur relevant, wenn es sich dabei um eine schuldhafte Verletzung handelt, wobei gemäss Rechtsprechung und Lehre das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was dann der Fall ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012, E. 5, m.w.H.).