Seite 11 • Mit Schreiben vom 5. September 2016 bot Dr. C___ den Beschwerdeführer zu einem zweiten Termin für die Begutachtung auf (IV-act. 137). Da der Beschwerdeführer inzwischen umgezogen war, wurde das Schreiben wieder an den Gutachter retourniert, welcher hierauf die Vorinstanz darüber informierte (IV-act. 138). Es ergibt sich nicht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz seine neue Adresse angezeigt hätte, wozu er eigentlich im Rahmen seiner allgemeinen Meldepflichten gegenüber der Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre.