• Am 9. Februar 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mittels A-Post- Schreiben mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine psychiatrische Untersuchung für notwendig halte und Dr. C___ entsprechend mit einer Begutachtung beauftragt habe. Der Termin der Untersuchung werde ihm durch den Arzt bekanntgegeben. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass es wichtig sei, alle Termine einzuhalten. Soweit ärztliche Untersuchungen notwendig und zumutbar seien, hätten sich die versicherten Personen diesen zu unterziehen.