Das Verfahren dauere inzwischen über fünf Jahre, wobei die Mitwirkung des Beschwerdeführers immer mangelhaft gewesen sei. Deshalb müsse aus IV-rechtlicher Sicht unter Einbezug aller IV-relevanter Indikatoren gemäss des offenen Beweisverfahrens, in welchem der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe, davon ausgegangen werden, dass kein langdauernder invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Dieser Argumentation kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: