2.2 Die Vorinstanz macht ausserdem geltend, dass nach dem Einwand des Beschwerdeführers weitere medizinische Abklärungen vorgesehen gewesen seien, welche jedoch infolge fehlender Mitwirkung nicht hätten durchgeführt werden können. Konkret wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe zum einen die bei ihm angeforderten ärztlichen Berichte nicht eingereicht und zum anderen an der ihm zumutbaren Begutachtung unentschuldigt nicht teilgenommen. Das Verfahren dauere inzwischen über fünf Jahre, wobei die Mitwirkung des Beschwerdeführers immer mangelhaft gewesen sei.