d. Im Übrigen wäre eine Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich mangelnde Mitwirkung bei der Behandlung oder beruflichen Eingliederung vorzuwerfen wäre, zum Vornherein nur dann möglich, wenn vorher eine schriftliche Mahnung des Versicherten bezüglich der erforderlichen Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen erfolgt wäre. Die Vorinstanz legt nicht dar, dass ihrerseits das für eine Leistungsverweigerung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG nötige Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers bei der Behandlung oder Eingliederung