(IV-act. 43). Der spätere Abbruch der verlängerten beruflichen Massnahme war gesundheitlich bedingt, nachdem er sich nachweislich in stationäre psychiatrische Behandlung begeben musste (IV-act. 51). Das anschliessend in K___ organisierte Aufbautraining bei der L___ mit Beginn am 23. März 2015 absolvierte der Beschwerdeführer zwar mit zunächst vermehrten Absenzen (IV-act. 94, S. 7). Die anfänglichen Fehlzeiten liessen sich in der Folge aber deutlich reduzieren (IV-act. 94, S. 8). Ab dem 22. Juni 2015 war der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 94, S. 9, IV-act. 94, S. 21 und S. 22), weshalb die Massnahme schliesslich per 14. Juli 2015 abgebrochen wurde (IV-act.