Seite 8 offensichtlich falsche - Behauptung, der Beschwerdeführer stehe gar nicht in psychiatrischer Behandlung, noch die von ihr darauf gestützte Annahme eines vermeintlich fehlenden Leidensdrucks wegen angeblicher Nichtinanspruchnahme einer Behandlung ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Daran ändern auch die Hinweise der Vorinstanz in der Duplik, wonach die von ihr vorgenommene Internetrecherche zeige, dass der Beschwerdeführer gar keine Angst habe, das Haus zu verlassen oder sich unter Menschen zu begeben, nichts.