Unter diesen Umständen kann ihm offensichtlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich im Sinn von Art. 21 Abs. 4 ATSG einer zumutbaren Behandlung widersetze oder entziehe. Im Bericht der Klinik Littenheid vom 17. Dezember 2018 wird der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich als „behandlungsmotiviert“ bezeichnet (act. 20.1). Weder die von der Vorinstanz eingebrachte -