gemäss IV-act. 162, der Beschwerdeführer werde bei ihr nicht behandelt, datiert bereits von Ende August 2017; nachdem der Beschwerdeführer aber erst am 16. November 2017 mitteilte, er habe sich bei Dr. E___ einer allgemeinen Untersuchung unterzogen, ist offensichtlich davon auszugehen, dass der Termin irgendwann zwischen September und November 2017 erfolgte, ohne dass die Vorinstanz Dr. E___ erneut aufgefordert hätte, einen Bericht einzureichen, weshalb sich Dr. E___ nachvollziehbarerweise nicht von selbst mit einem Bericht bei der Vorinstanz meldete).