In der persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers, welche am 20. August 2018 beim Obergericht eingereicht wurde (act. 17.3) ist schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach seinem Wohnortswechsel zunächst Schwierigkeiten hatte, umgehend einen neuen Psychiater mit entsprechender Kapazität zu finden. Im Mai 2017 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz schliesslich telefonisch mit, er nehme einen ersten Termin bei Dr. F___ wahr (IV-act. 157); dass Dr. F___ der Vorinstanz Ende August 2017 schliesslich angab, der Beschwerdeführer befinde sich nicht bei ihm in Behandlung