(IV-act. 167). Im RAD-Bericht vom 21. Dezember 2017 (IV-act. 168) hielt Dr. B___ auf Anfrage der Vorinstanz hin fest, dem Beschwerdeführer wäre eine Teilnahme an der verpassten Begutachtung aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen. In der Folge verfügte die Vorinstanz mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, definitiv die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 169).