146 und 148), worauf die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 mitteilte, damit sie weitere Abklärungen treffen könne, müssten vorerst die medizinischen Unterlagen aktualisiert werden (IV-act. 149). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte der Vorinstanz am 16. November 2017 innert mehrmals erstreckter Frist mit, der Beschwerdeführer werde tags darauf einen ersten Therapietermin beim externen psychiatrischen Dienst (EPD) Romanshorn wahrnehmen; zudem werde er wöchentlich von der psychiatrischen Spitex betreut und habe inzwischen bei der Hausärztin Dr. E___ einen Termin für eine allgemeine Untersuchung wahrgenommen (IV-act. 167).