, wo der Beschwerdeführer vom 8. März bis zum 10. April 2016 und vom 13. April bis zum 20. Mai 2016 hospitalisiert war, konnte die frühere Diagnose einer bipolaren Störung nicht bestätigt werden. Nach Thematisierung von verschiedenen akut belastenden sozialen Angelegenheiten (Trennung von der Partnerin, damit einhergehende Wohnungslosigkeit) und Auseinandersetzung mit den Ängsten im Rahmen der bereits früher diagnostizierten Angststörung konnte der Beschwerdeführer schliesslich wieder in die ambulante Behandlung bei Dr. D___ entlassen werden (IV-act. 134).